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Befangener Vorsitzender bei dem Landgericht Mainz

am 18.11.2006 von http://rafranke.blogspot.com

Eine informative Pressemeldung des Landgerichts Mainz lässt vermuten, dass wieder einmal die Einstellung eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer ins Haus steht:



Die im November 2005 begonnene Hauptverhandlung gegen einen zwischenzeitlich 65-jährigen Mediziner wurde heute von der 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz abgesetzt. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, ärztlichen Abrechungsbetrug in einer Vielzahl von Fällen begangen zu haben. Das Verfahren gegen eine Mitangeklagte war bereits vor einigen Wochen abgetrennt und wegen überlanger Verfahrensdauer durch Urteil eingestellt worden. Der Vorsitzende machte im Zusammenhang mit der mündlichen Urteilsbegründung allgemeine Ausführungen zur Abrechnungspraxis im Gesundheitswesen. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, unabhängig davon, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist.
Nach eingehender Beratung hat die zur Entscheidung berufene Kammer dem Ablehnungsantrag stattgegeben. Ihrer Einschätzung nach waren die …

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