Zwei Verfassungsrichter wirken nicht mit
Handakte WebLAWg | 24. März 2009 — Die Erklärung des Präsidenten des Landessozialgerichts, Jürgen Brand, er werde in den beiden anstehenden Verfahren wegen der …
Ein rechtsstaatliches Verfahren ist nur dann gewährleistet, wenn die beteiligten Richter unvoreingenommen sind. Ansonsten droht nicht nur die Ablehnung des Richters, sondern in bestimmten Fällen ein Strafverfahren.
Über die Objektivität in der Sache macht man sich nun auch am Verfassungsgericht in Münster Gedanken. Dort sind zur Zeit zwei Klagen der Opposition im Düsseldorfer Landtag gegen den Wahltermin der Kommunalwahl sowie den Wegfall der Stichwahl für kommunale Spitzenämter anhängig. Pikant soll nun sein, dass einer der beteiligten Richter in Amt und Würden für die SPD in NRW tätig ist: RiVGH Dr. Jürgen Brand ist Unterbezirksvorsitzender der Hagener SPD. Auf den ersten Blick mag man denken, dass diese Überschneidung allein ausreichen müßte, damit Brand sich in dem Verfahren für befangen erklärt. Sein Vertreter wäre übrigens der Grünenpolitiker Dr. Thomas Griese, der sich bereits selbst aus dem Rennen genommen hat.
Nicht mehr ganz so klar ist die Lage aber, wenn man bedenkt, wie die Besetzung des Gerichtshofes erfolgt: nach § 4 Abs. 1 VGHG-NRW wählt der Landtag einen Teil der Mitglieder des Gerichts.
Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt; für jedes Wahlmitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. [§ 4 Abs. 1 VGHG-NRW]
Zudem stellt § 15 Abs. 1 S. 1 2. HS, § 14 Abs. 2 VGHG-NRW klar, dass allein die Mitgliedschaft in einer politischen Partei einen Richter nicht genügt, um den Richter wegen Befangenheit abzulehnen:
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2009 auf http://kleinblog.com/.
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