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Bedenke das Ende

am 10.07.2005 von http://rafranke.blogspot.com

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05 - und der juris Praxis Report extra 7/2005 erinnern daran, dass es nicht genügt, einen Prozess zu gewinnen. Man sollte so gewinnen, dass ein erstrittenes günstiges Urteil möglichst effektiv durchgesetzt wird und keine Makulatur, weil bei dem Beklagten nichts zu holen ist. Es muss schon bei der Formulierung des Klageantrags bedacht werden, ob und wie ein antragsgemäß ergehendes Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Das ist nur scheinbar eine Binsenweisheit. Anfängerfehler wie die nicht hinreichende Beschreibung einer herauszugebenden Sache werden im allgemeinen durchaus vermieden. Hier geht es um Feinheiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, nämlich die Vorschrift des § 850 f Absatz 2 ZPO:2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.Bei einer Lohnpfändung kann es darauf ankommen, über die Hürde der normalen in § 850c ZPO festgelegten pfändbaren Beträge hinaus so viel vom gepfändeten Einkommen des Schuldners zu bekommen, dass diesem nur der notwendige Unterhalt und die Mittel zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten verbleiben.Dies ist im Fall der schärferen Pfändung gemäß § 850f Absatz 2 ZPO gerechtfertigt, wenn der Schuldner Täter einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung war und deshalb zur Leistung von Schadenersatz verurteilt wurde.Der Bundesgerichtshof hat jetzt …

Vollstreckungsbescheid über Anspruch aus unerlaubter Handlung wirkt nicht als Titel aus unerlaubter Handlung

InsoBlog.de / Der Schuldner hatte die von einer Krankenkasse zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus unerlaubter Handlung bestritten, was den Rechtsgrund betrifft. Die Gläubigerin hatte zuvor gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbesche…

Einzelzwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner wegen vor Verfahrenseröffnung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles / Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen…

§ 184 II InsO?

Das interessiert doch wieder keine Sau... / Mal ‘ne Frage an die werten Kollegen und Kolleginnen: Ein Schuldner legt im Prüfungstermin gegen den Vorwurf, eine angemeldete Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, Widerspruch ein. Der zugrundeliegen…

OLG Celle: Abschlag auf Streitwert bei Feststellungsklage gegen den Schuldner

InsoBlog.de / Der Schuldner hatte im Prüfungstermin bestritten, dass der Forderung der Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu Grunde liegt. Als Streitwert für die Klage hatte die Gläubigerin den Nomnialwert der…

Guten Tag Herr $Insolvenzverwalter, was ist da zu tun?

InsoBlog.de / Die Schuldnerin faxt und fragt. Dieser Brief des Insolvenzgerichts liegt dem Fax bei: Sehr geehrte Frau $Schuldnername, die aus der anliegenden Anmeldung ersichtliche Gläubigerin […] hat eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlau…

Wer versagt da?

InsoBlog.de / Zwei Rechtsanwälte nehmen am Verbraucherinsolvenzverfahren als Gläubiger teil. Die Honorarforderung ist in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Im schriftlichen Schlusstermin stellen die Gläubiger folgenden Antrag: dem Schuldner zu gegebener Zei…

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