Bedarfsdeckung durch Fiktion?

Es gibt ja wenige Sachen, über die man sich weitgehend einig ist. Eines davon ist der Grundsatz, dass Schweigen regelmäßig nicht als Zustimmung zu werten ist. Das ist ein Thema, welches jedem Studenten der Rechtswissenschaft schon im Laufe der ersten Semester an der Uni mehrfach über den Weg läuft. Die Literatur ist ausführlich vorhanden, als Beispiel sei statt vieler Brinkmann in Prütting/Wegen/Weinrich, Neuwied 2006, § 148 Rn. 3 angeführt. Kurz ausgedrückt: wenn man sich nicht äußert, kann daraus regelmäßig keine Annahme geschlussfolgert werden.

Regelmäßig indiziert natürlich schon, dass es mindestens eine Ausnahme geben muss. Derselben sind sogar in höherer Zahl vorhanden, z.B. in § 516 II 2 BGB oder § 362 I 2. HS HGB. Der Gesetzgeber arbeitet u.a. in diesen Fällen mit einer Fiktion, d.h., es ist klar, dass die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen. Trotzdem sollen die an die - nicht existente - Handlung geknüpfte Rechtsfolgen eintreten.

Soweit, so gut. Das Thema der Fiktion wurde jüngst gerade wieder einmal aktuell, als der Nationale Ethikrat darüber nachdachte, wie man die Zahl der Organspenden erhöhen könne. Die kurze Zusammenfassung war gestern in der Frankfurter Rundschau (FR-online, via Handakte WebLAWg) unter der Schlagzeile “Organspende - Schweigen soll als Zustimmung gelten” zu lesen. Die komplette Stellungnahme des Ethikrats ist auf dessen Interneteite verfügbar. Anlass der Stellungnahme war die vergleichsweise hohe Rate des Organmangels (also des Fehlens von Spenderorganen für Organtransplantationen) in Deutschland, vgl. S. 5 der Stellungnahme. Als ein wesentlicher Umstand hierfür wird die in Deutschland geltende Zustimmungsregelung angeführt. Nach § 3 I Nr. 1 TPG ist die Organentnahme neben weiteren Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Organspender in diese eingewilligt hatte. Ein Verstoß hiergegen ist in § 19 I TPG strafbewährt. Das Erfordernis der Einwilligung führt dazu, dass Organe von potentiellen Spendern, die sich überhaupt nicht zum Thema Organspende positioniert haben, im Zweifel nicht zur Verfügung stehen. Die Nichtvornahme der Einwilligung (also das diesbezügliche Schweigen) ist eben gerade keine Zustimmung. Der Ethikrat geht in seiner Stellungnahme (S. 19 f) davon aus, dass - sofern statt der geltenden Zustimmungsregelung eine Widerspruchslösung eingeführt würde - die Anzahl an postmortalen Organspenden auf die Werte derjenigen Länder steigen könnte, welche bereits eine Widerspruchslösung etabliert haben. Diese Steigerung wird dabei mit teilweise 100% angenommen. Im Rahmen der praktischen Gestaltung soll es letztlich dazu kommen, dass der einzelne Bürger zu gewissen Anlässen - z.B. der Ausstellung einer Gesundheitskarte oder dem Führerscheinerwerb, vgl. S. 29 der Stellungnahme - mit der Frage nach einer Organspendebereitschaft konfrontiert werden soll. Dann habe dieser die Möglichkeit, zuzustimmen, sich gegen eine Spende zu entschei…

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Erschienen 25. April 2007 auf http://andere-ansicht.eu/aav/.

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