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STRAFSACHEN | 8. März 2012 — Sehr geehrtes Mitglied, Diese E-Mail wurde an Sie gesendet, weil wir einen Fehler in Ihrem erkannt haben Rechnungsinformationen …
Ein Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, liegt bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision vor.
Dagegen erfordert ein “dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen”, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schützenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls.
Im hier vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Durchführung der internen Revision in den deutschen Standorten des Unternehmens der Beklagten als einen Vertrag über die Leistung höherer Dienste angesehen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände. Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen. Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten – wie hier – um eine juristische Person handelt. Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstbe-rechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert, so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31.03.1967 – VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19.11.1992 – IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN)). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, bei dem Ve…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
STRAFSACHEN | 8. März 2012 — Sehr geehrtes Mitglied, Diese E-Mail wurde an Sie gesendet, weil wir einen Fehler in Ihrem erkannt haben Rechnungsinformationen …
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