Beauftragung eines Callcenters zur Vornahme von Coldcalls ist nichtig - der Callcenter Betreiber hat keinen Anspruch auf Vergütung
(OLG Stuttgart Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08)
OBERLANDSGERICHT STUTTGART Beschluss
Tenor:
In der Prozesskostenhilfesache [
] wegen Forderung aus Callcentervertrag wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 29.Februar
2008 (18 O 94/07) zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insb. per Fax rechtzeitig eingelegt worden.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch mit solcher Sicherheit nicht zu, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommt, dass schwierige Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfe-, sondern im
Hauptsacheverfahren zu klären sind.
1.
Die Klage würde allerdings noch nicht daran scheitern, dass die Antragstellerin als Scheinselbständige Arbeitnehmerin oder wenigstens
arbeitnehmerähnlich einzustufen wäre und daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten statt zur Zivilgerichtsbarkeit eröffnet wäre.
a. Über diese Frage war weder vom Landgericht noch ist darüber vom Senat nach § 17a GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden, denn
das Prozesskostenhilfeverfahren fällt nicht unter diese Vorschrift (Kissel/Mayer GVG 5. Auflage § 17 Rdnr. 6).
b. In der Sache selbst ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nicht einschlägig, was bei einem aut-aut- oder et-et- Fall komplett zu prüfen ist.
aa. Die Antragstellerin ist nicht Arbeitnehmerin.
Zwar wurde im erstinstanzlichen Verfahren sowohl eine ausdrücklich vereinbarte Arbeitnehmereigenschaft als auch eine
Scheinselbständigkeit angesprochen. Beides liegt aber nicht vor.
Wie schon die eigene Abrechnung der Antragstellerin zeigt, rechnet sie für andere Beschäftigte u.a. deren Lohn ab. Mag dies auch
nicht allein ausschlaggebend gegen die Einordnung der Antragstellerin als Arbeitnehmerin sein, ist es doch ein wesentliches Indiz und
- jedenfalls für die endgültige Vertragsgestaltung zwischen den Parteien - ist kein schlüssiger Vortrag erfolgt, der es entkräftigen
würde.
Zudem fehlt es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit in einer von der Antragsgegnerin bestimmten Arbeitsorganisation. Gerade der
Streit zwischen den Parteien über die Höhe der geforderten Vergütung zeigt, dass die Antragstellerin die Arbeitsorganisation selbst
bestimmte.
bb. Die Antragstellerin ist auch eine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Abgesehen davon, dass sie nach ihrem
eigenen Vorbringen lediglich ihre Selbstkosten an die Antragsgegnerin weiter geben sollte und daher ihren Lebensunterhalt nicht aus
den Einnahmen des Call Centers bestreiten können sollte, fehlt es bei mehreren von ihr entlohnten weiteren Beschäftigten auch daran,
dass ihre soziale Stellung nicht dem Typ einer arbeitnehmerä…
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