Beanstandung der Buchführung wegen Chi-Test

Um die Buchführung zu beanstanden, reichen Auffälligkeiten beim “Chi-Test” allein nicht aus.

Treten bei einer Buchführung keine weiteren Mängel auf als Auffälligkeiten beim sogenannten Chi-Test, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein Grund zur Beanstandung vor, der zur Schätzung eines höheren Umsatzes und Gewinns berechtigt.

Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Das Finanzamt bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000.- €, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.

Mit dem sog. „Chi.Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.

Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Finanzamt hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des Finanzamtes sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, “darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Na…

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Themen: Umsatzsteuer , Manipulation , Ige , Gewinnermittlung , Buchführung , Chi-test , Umsatzerlös
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 3. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim “Chi-Test” allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

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