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Beamter muss sich Einkünfte aus Fremdenführertätigkeit anrechnen lassen

am 15.02.2007 von Recht und Alltag

Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. (Az.: K 1033/06.KO).
Der Kläger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine Tätigkeit als Fremdenführer auf. Er hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und trat als Conférencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Im Jahre 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nur 325,– € pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfe und die Versorgungsbezüge um den darüber hinaus gehenden Betrag gekürzt würden. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er war der Meinung, der Verdienst aus Vortragstätigkeiten müsse anrechnungsfrei bleiben. Außerdem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet, nämlich durchschnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.
Versorgungsbezüge, so die Richter, würden nach dem Beamtenversorgungsgesetz nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die steigenden Versorgungsausgaben reagiert und versucht, dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Eng begrenzte Ausnahmen von der Anrechnung sehe das Gesetz für bestimmte Nebentätigkeiten aus dem schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich sowie für Vortragstätigkeiten von Beamten vor. Die Veranstaltungen des Klägers fielen aus zwei Gründen nicht unter diese Ausnahmevorschriften. Zum einen handle es sich nicht um Vorträge im Sinne des Gesetzes. Das seien nur solche Vorträge, die auf einer Stufe mit einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit stünden. Dazu müsse der Vortragende mindestens Einfluss auf das Thema nehmen oder sich jedes Mal …

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