Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Die von einem Bundesbeamten einbehaltene Praxisgebühr und der Eigenanteil an den Kosten für Medikamente verstoßen jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Belastung weniger als 1% des Jahreseinkommens beträgt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Dem Kläger, einem Regierungsoberamtsrat a. D., wurde die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- Verbands-, Hilfsmittel und Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 € gekürzt. Außerdem musste er die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € pro Kalenderquartal tragen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungs­gericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Die Minderung der Beihilfe, durch die die Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beamtenrechtliche Krankenfürsorge übertragen würden, ver­stoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar dürfe danach der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen in Krankheitsfällen gefährdet werden. Jedoch seien Kostendämpfungsmaßnahmen jedenfalls zulässig, wenn die nicht versicherbare Eigenbeteiligung - wie bei dem Kläger - auf einen Betrag von weniger als 1% des Jahreseinkommens begrenzt bleibe, so das Oberverwaltungsgericht. Urteil vom 23. September 2005, Aktenzeichen 10 A 10534/05.OVG Zum Hintergrund: Nach der Beihilfevorschrift des Bundes erhält ein Bundesbeamter zu den Aufwendungen im Krankheitsfall von seinem Dienstherrn eine Beihilfe, die je nach dem, wer behandelt wurde (Beamte, Ehegatte oder Kinder) zwischen 50% und 80% beträgt. Den von der Beihilfe nicht g…

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Themen: Pfalz , Beihilfe Eigenanteil

Erschienen 21. Oktober 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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