Beamtenrecht: Pillenknick = Karriereknick!
am 03.07.2007 von JuracityBlog
Nach dem Urteil des 2. Senats des BVerwG vom 22. März 2007 - 2 C 10.06 - kann sich die problematische demographische Entwicklung insbesondere bei Lehrern nachteilig auf die Karriere auswirken. Hintergrund ist, daß nach der BBesO der Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule nur dann eine Amtszulage erhält, wenn an der Schule mehr als 180 Schüler unterrichtet werden.
Dem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Konrektorin mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 bewarb sich auf eine Rektorinnenstelle an einer Grundschule in NRW, die mit der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 dotiert war. Diese Stellenbewertung beruhte darauf, daß der Schulträger eine dauerhafte Schülerzahl von mehr als 180 bis zu 360 Schülern erwartete. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Bewerbung dann für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ernannt. Außerdem wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO eingewiesen.
Nach Ablauf der Probezeit stellte das Schulamt fest, dass die Schülerzahl an der Schule unter 180 lag und unter unter Berücksichtigung der Geburtenzahlen sich auch künftig nicht auf einem Wert von über 180 belaufen werde. Die Klägerin wurde zwar zur Rektorin der Grundschule ernannt. Allerdings wurde sie nur in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen.
Die Klägerin verfolgte einen etwaigen Anspruch auf Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO Fußnote 7 erfolglos über Widerspruch, Klage und Berufung. Auch das BVerwG lehnte den Anspruch nun ab.
Das BVerwG weist darauf hin, daß …
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