Beamtenrecht NRW: Was länge währt, wird hoffentlich gut - Zuschlag bei Teildienstfähigkeit in Sicht!
Das Beamtenrecht kennt seit dem Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit, vgl. § 26 a
BRRG, § 42 a BBG. Anders als früher kann die verbliebene Arbeitskraft eines in seiner Dienstfähigkeit beschränkten Beamten nunmehr
weiter genutzt werden, wenn der Beamte noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten kann. Die
vollständige Versetzung in den Ruhestand ist damit nicht mehr zwingend.
Dieser “Teilzdienstbeamte” erhält gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG. Hiernach erfolgt
grundsätzlich eine Quotelung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis der Kürzung der Arbeitszeit. In soweit wird der
“Teildienstbeamte” behandelt wie der Teilzeitbeamte, obwohl er sich nicht aus freien Stücken zur Reduzierung seiner Arbeitszeit
entschließt. Abgemildert wird dies allerdings durch § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, weil nach dieser Bestimmung garantiert wird, daß der
“Teildienstbeamte” Bezüge mindestens in Höhe des Ruhegehaltes erhält, das er erhalten würde, wenn er wegen Dienstunfähigkeit
vollständig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hintergrund ist, daß der Beamte, der wegen beschränkter Dienstfähigkeit weiter in
Teilzeit Dienst leistet, zumindest nicht schlechter gestellt werden soll, als der Beamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt wird.
Allerdings hat beispielsweise das Land NW bei Beamten, die wegen Teildienstfähigkeit weiter Dienst leisten, auch den
Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in vollem Umfang durchgeführt. Die
“Teildienstbeamten” haben im Ergebnis einen Abzug erfahren, der genau so hoch ist, wie bei Beamten, die gar keinen Dienst mehr
leisten.
Das BVerwG hat diese Praxis in seiner Entscheidung vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - gebilligt, weil der Wortlaut des § 72 a Abs. 1 Satz 2
BBesG nicht erkennen lasse, daß nur ein eingeschränkter Verweis auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts beabsichtigt sei.
Jedoch hat das BVerwG auch klargestellt, daß das Besoldungsdefizit, das sich aus § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergibt, nur dann
hingenommen werden kann, weil die Regelung des § 72 a Abs. 2 BBesG verdeutlicht, daß eine Besserstellung von “Teildienstbeamten” aber
gleichwohl durch die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags erreicht werden müsse. Anderenfalls würden sie die gleiche
Behandlung erfahren wie Teilzei…
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