Beamtenrecht: Keine Beihilfe für Lebenspartner in Altfällen
Das Verwaltungsgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 1412/04 - gegen einen Anspruch des Lebenspartners auf Beihilfe entschieden, sofern die Kosten vor der Anpassung der Beihilfevorschriften im Mai 2005 angefallen sind. Die Beihilfevorschriften sahen bis dahin zwar einen Beihilfeanspruch u.a. des Ehepartners eines Beamten vor. Der eingetragene Lebenspartner fand hingegen in § 2 BVO NRW a.F. keine Erwähnung. Erst mit Novellierung im Jahr 2005 wurde dann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen eingetragener Lebenspartner im § 2 BVO NRW n.F. ausdrücklich aufgenommen. Damit stellte sich die Frage, wie Anträge auf Beihilfegewährung für Aufwendungen von Lebenspartnern zu behandeln sind, die vor der Novellierung gestellt wurden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Landesbeamter begründete in 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In 2004 machte der Beamte dannüber einen Beihilfeantrag Kosten für eine ärztliche Behandlung seines Lebenspartners in Höhe von 130,- EUR geltend. Die zuständige Oberfinanzdirektion lehnte Beihilfe in diesem Umfang ab. Das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so daß der Beamte Klage erhob.
Das VG Münster wies die Klage nun ab. Die Verpflichtungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes NRW (BVO NRW) in der seinerzeit geltenden Fassung beihilfefähig nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder sind. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei weder im allgemeinen noch im gesetzlichen Sprachgebrauch eine Ehe. Gegen eine analoge Anwendung der Beihilfevorschriften spreche, daß diese bereits Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums seien und deswegen einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung grundsätzlich nicht zugänglich seien.
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