Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
Recht und Alltag | 6. März 2007 — Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: 6 K 1729/06.NW) entschieden, dass der N…
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW - die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststelle abgewiesen.
Der Beamte verwahrte sich gegen die Preisgabe seiner dienstlichen Kontaktdaten auf der Website seiner Dienststelle unter anderem deswegen, weil aus der dienstlichen E-Mail-Anschrift Bestandteile seines Namens ersichtlich waren, eine Veröffentlichung aber auch nicht notwendig sei, weil er ohnhin keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe und Kontakt mit seiner Dienststelle auch über die zentralen Kommunikationsverbindungen hergestellt werden könne.
Dem vermochte das VG Neustadt nicht zu folgen. Weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften stünden einer enstprechenden Veröffentlichung entgegen. Es oblige zunächst der Behördenleitung, zu entscheiden auf welche Weise es Dritten ermöglicht wird, Auskunftserteilung von Beamten zu erlangen. Dies könne im Rahmen der Organisationsfreiheit grundsätzlich auch über die Veröffentlichung von Mitarbeit…
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Beamtenrecht, Einstellung, Ernennung, BBG, Bestenauslese, Konkurrentenklage, einstweilige Verf�gung, Bef�rderung, Beurteilung, Disziplinarverfahren, Mitbestimmung, Rechtsanwalt, Fachanwalt