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Beamtenrecht: BVerfG zur erneuten Einberufung in das Beamtenverhältnis nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

am 16.10.2006 von JuracityBlog

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 10.08.2006 - 2 BvR 563/05 - mit der Fragen der erneuten Einberufung in das Beamtenverhältnis nach vorheriger vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befaßt.

Der Beschwerdeführer war mit 38 Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung für dienstunfähig befunden und in den Ruhestand versetzt worden. Nach einem erfolgreichen Jura-Studium trat er als Beamter auf Widerruf in das juristische Referendariat. Bei einer erneuten ärztlichen Untersuchung wurde volle Dienstfähigkeit im Bürodienst festgestellt. Im November 2002 berief der Dienstherr den Beamten erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und forderte bei Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Dienstantritt auf.
Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Da der Beamte gleichwohl den Dienst nicht antrat, wurden ab Februar 2003 keine Versorgungsbezüge mehr an den Beamten gezahlt. Auch die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, so daß der Beamte im März 2003 seinen Dienst antrat.
Im April 2003 wurde er im Rahmen eines Disziplinarverfahrens seines Dienstes wiederum enthoben und 30 % der Bezüge einbehalten. Auch hiergegen erhobene Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Beamte wehrte sich dann aber mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen und rügte die Verletzung von Grundrechten.
Aus beamtenrechtlicher Sicht sind im wesentlichen zwei Erwägungen in den Ausführungen des BVerfG, daß die Beschwerde nicht zur Entscheidung zu ließ, von Interesse:
Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis findet ihre Regelung in § 45 BBG. Hiernach kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der bis zum …

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