Beamtenrecht: Besonderheiten bei der Vergütung von Überstunden
Das VG Lüneburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 04.09.2006 - 1 A 28/06 - mit einem Dauerbrenner im Beamtenrecht befaßt: der Vergütung von Mehrarbeit.
Der Kläger hatte als Lehrer seine Unterrichtsverpflichtung von 27,5 Stunden auf 13, 75 Wochestunden reduziert. In der Praxis wurde er aber wissentlich durch die Schulleitung zu 14 Wochenstunden im Stundenplan vermerkt und eingeteilt. Nach seiner krankheitsbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verlangte er finanziellen Ausgleich für insoweit geleistete 116 Stunden Mehrarbeit.
Das beklagte Land lehnte Vergütung mit dem Hinweis, daß es sich um vergütungsfreie Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung iSv § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehrer und nicht um eine angeordnete Mehrarbeit iSv § 80 Abs. 2 NBG iVm der einschlägigen Verordnung über Mehrarbeitsvergütung handele, ab.
Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß als Anspruchsgrundlage zwar grundsätzlich die aufgrund § 48 BBesG ergangene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in Betracht kommt, weil hiernach über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst zusätzlich zu den Dienstbezügen vergütet werden kann.
Das VG verneinte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen und betonte, daß es einen allgemeinen Überstundenvergütungsanspruch aufgrund des Alimentationsprinzips nicht gibt. Dieses vertrage sich nicht mit der im Arbeitsrecht üblichen Vergütung der Tätigekeit nach Zeiteinheiten, weil ihm die uneigennützige Dienstpflichterfüllung innewohne.
Ein Anspruch des Klägers nach der speziellen MVergV komme schon deshalb nicht in betracht, weil die behauptetet Überzeitarbeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet und genehmigt worden sei. Allein der Stundenplan eines Schulleiters stelle noch nicht keine schriftliche Anordnung iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV dar. Soweit mit dem Stundenplan lediglich die Bereitschaftsdienststunden den Lehrkräften im Stundenplan zugewiesen waren, handele es sich nicht um die im Sinne der MVergV erforderliche, einzelfallbezogene Anordnung des Dienstherrn, Mehrarbeit zu leisten. Dienstherr sei zudem das Land Niedersachsen ver…
» Vollständiger ArtikelThemen: Praxis , Lehrer , Versetzung IN Den Ruhestand , Überstundenauszahlung Beamte NRW
Erschienen 6. Oktober 2006 auf http://blog.juracity.de.
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