Beamtenrecht: Bei Erkrankung im Sabbatical Pech gehabt!
am 16.01.2007 von http://blog.juracity.de
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) weist in seiner Pressemitteilung vom 27.12.2006 auf einen Beschluß vom 20.10.2006Â - 4 S 2275/05 - zum Thema “Erkrankung während Freistellung” hin.
Ein Beamter hatte im Jahr 2000 Teilzeitbeschäftigung beantragt. Bewilligt wurde dies in Form des „Freistellungsjahres“, d.h. der Bemate leistete vollen Dienst zu ¾ seiner Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren. Im vierten Jahr sollte er dann bezahlt freigestellt werden. Leider erkankte der Beamte im Freistellungsjahr sehr schwer und bat deswegen um Aufhabung der Teilzeitregelung bzw. um Verschiebung des Freistellungsjahres.
Nachdem dies im Vorverfahren abgelehnt und eine hiergegen erhobene Klage vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden war, beantragte der Kläger dann die Zulassung der Berufung beim VGH BW.
Der VGH wies den Antrag zurück.
Auf Bundesebene ist die Teilzeit von Beamten in der sog. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) geregelt. Für Landesbeamte gibt es entsprechende Regelungen im jeweiligen Landesrecht. § 9 AZV sieht vor, daß die sich aus einer Beschäftigung in teilzeit ergebende Freistellung auch in Blöcken zusammengefaßt werden kann. Nach § 9 Abs. 1 AZV kann die Freistellungsphase sogar ein Jahr beantragen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt werden soll (Freistellungsjahr).
Der VGH konzediert zwar, daß bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls ein Anspruch auf Wideruf einer Teilzeitbeschäftigung bestehen kann. Eine besondere Härte könne sich nach Abwägung der wechselseitigen Interessen ergeben. Berücksichtigt werden müsse hierbei aber immer, daß die Bewilligung als Verwaltungsakt bindend wird und im Grundsatz gar nicht vom Gesundheitszustand des Beamten abhängt. Daher trage …
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