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Beamtenrecht: Amtsangemessene Beschäftigung auch auf die Schnelle möglich!

am 17.10.2006 von JuracityBlog

Die Umwandlung der ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn in die privaten Nachfolgeunternehmen sorgt weiter für eine rege Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Offensichtlich haben die Nachfolgeunternehmen nicht unerhebliche Probleme, das übernommene Personal wie bisher einzusetzen. Auch übergeleitete Beamte sehen sich mit der Situation konfrontiert, nicht amtsangemessen beschäftigt zu werden. blog.juracity.de hatte bereits an anderer Stelle über eine Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - berichtet.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich nun im Beschluß vom 14.09.2006 - 10 B 10569/06 - erneut mit der Thematik befaßt. Anders als in der angesprochenen BVerwG-Entscheidung geschah dies nunmehr sogar in einem Eilverfahren nach § 123 I VwGO. Dem Beschlußverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein ehemaliger Hauptsekretär der Bundesbahn war im Zuge der Bahnreform in das Nachfolgeunternehmen “Deutsche Bahn AG” übernommen worden. Dort wurde er aber nicht wie bisher eingesetzt. Auf entsprechenden Antrag erhielt er den Hinweis, er solle warten, bis für ihn “eine neue Regelbeschäftigung integriert” werde. Dies wollte der Beamte so nicht hinnehmen und beantragte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, daß dem Dienstherrn bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren aufgegeben werden sollte, ihn wie bisher zu beschäftigen.
Während das VG Koblenz dem Antragsteller die begehrte Anordnung versagte, verpflichtete das OVG im Beschwerdeverfahren nun den Dienstherrn, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen. Das Gericht nahm dabei Bezug auf die o.a. Entscheidung des BVerwG und führte aus, daß der Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch bei einer …

Beamtenrecht: Reine Übertragung eines Funktionsamtes bei Vivento in der Regel rechtswidrig

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OVG NRW: Einsatz nur in Unter- und Mittelstufe kann amtsangemessen sein

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RA Michael Felser

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