(Beamtendisziplinarrecht) BVerwG vom 3.1.2012 zum Grundsatz der Sachverhaltsermittlung durch das Tatsachengericht (BVerwG 2 B 72.11)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 2 B 72.11

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen – 20.12.2010 – AZ: OVG 3d A 1953/09.BDG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg

Der Beklagte bekleidet das Amt eines Postobersekretärs und war als Finanzdienstleistungsberater für Postbankprodukte bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Im Januar 2004 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Nachdem im April 2006 das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt. Mit der im August 2007 erhobenen Disziplinarklage wurde dem Beklagten vorgeworfen, in 15 Fällen mit Hilfe von Falschbuchungen Auszahlungen fingiert zu haben und sich insgesamt etwa 4 500 € aus den Beständen der Deutschen Post AG angeeignet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Berufungsgericht hat das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf beschränkt, der Beklagte habe am 15. November 2003 einen Betrag von 437,50 € aus der ihm anvertrauten Kasse entnommen und für sich behalten, und hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler – Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme – liegen nicht vor

Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 BDG, § 3 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (Urteil vom 28. Juli 2011 – BVerwG 2 C 28.10 – DÖD 2011, 282, Rn. 25 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung kann etwa dann geboten sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist da…

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Themen: Stpo , Ovg , Disziplinarrecht
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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