Beamte und Praxisgebühr

Müssen auch Beamte die Praxisgebühr bezahlen?

JA! Sagte das Bundesverwaltungasgericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben.

Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.

Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, d…

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Themen: Leipzig , Beamter , Praxisgebühr
Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 11. September 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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