Beamte müssen die Praxisgebühr zahlen

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgebühr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 - u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz).

Die Beihilfevorschriften des Bundes - auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen - sehen seit 2004 den Abzug einer Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zu einem möglichst wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen. Zwar könne die „Praxisgebühr“ für Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlich…

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Themen: Berlin , Beschluss , Berlin Brandenburg , Höhe Der Praxisgebühr Für Beamte Berlin

Erschienen 6. Februar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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Kommentare zu "Beamte müssen die Praxisgebühr zahlen":

4. April 2008 von Peter Häring, Land Niederschsen — Die Erhebung einer Praxisgebühr durch die Läander (Beihilfestellen) halte ich grundsätzlich für falsch.
Bei den Pflichtversicherten fallen den Ärzten dieser 10 EURO zu, bei den privat versicherten Beamten dem Land (Beihilfestellen.
Somit ist dies eine direkte Kürzung der dem Beamten zustehenden Beihilfeleistungen.
Hinzu kommt noch, dass die Beihilfestellen den privat vericherten Beamten auch die einmal im Jahr den gesetzlich Versichert zustehende Profilaxeuntersuchung beim Zahnarzt nicht erstatten.
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