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Beamte, die die Welt nicht braucht

am 01.07.2008 von http://www.kanzlei-hoenig.info

Das Kraftfahrtbundesamt informiert. In einem Kurzbrief, der einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beigefügt war, die wir für einen Mandanten eingeholt haben.
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. ..
Im Verkehrszentralregister wurde die Verfahrensweise der Beantragung einer Auskunft durch Rechtsanwälte überprüft.
Oha! Wenn Beamte etwas “überprüfen”, dann steht nichts Gutes auf dem Programm. Das hier ist bei der Prüfung herausgekommen:
Die Vorlage der Vollmacht wird gemäß § 64 Abs.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Original oder als beglaubigte Ausfertigung benötigt.
Berechtigt zur Abgabe einer Beglaubigung sind sogenannte Amtsträger. Zu diesen gehören Notare, Beamte und besonders legitimierte Personen des öffentlichen Dienstes; die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus den §§ 33 und 34 VwVfG. Zu vorgenanntem Personenkreis ist der Rechtsanwalt nicht hinzuzurechnen.
Nach herrschender Meinung fehlt diesem Berufsstand als freies Organ der Rechtspflege die Amtsträgereigenschaft, d.h. ein Rechtsanwalt übt keine allgemeine öffentliche Beurkundungsoder Beglaubigungsfunktion aus.
[...]
Durch Übermittlung per Telefax wird nur eine Kopie der Vollmacht übermittelt.
Ich bitte um Beachtung bei weiteren Auskunftsersuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich stelle mir das jetzt so vor. Irgend ein Beamter wird schwanger, krank, pensioniert oder befördert. Die freie Stelle wird von einem neuen Beamten ersetzt, der die tiefen Teller erfunden hat und nun beim zweiten Frühstück feststellt, daß die Jahrzehnte lang geübte und bestens funktionierende Praxis gegen irgend eine Dunkelnorm verstößt: Das geht doch nicht, das muß unbedingt geändert werden, der Rechtsstaat ist in akuter Gefahr!
Deswegen werden künftig die Anfragen wieder ausgedruckt, zusammen mit der Vollmacht in einen Briefumschlag gesteckt, Briefmarke drauf und ab in die Briefpost. In Flensburg wird dann der Brief geöffnet, der …

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RA Carsten R. Hoenig

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