BDSG-Novelle I: diese Änderungen gelten seit dem 1. April 2010

Das IITR informiert: Am 1.4.2010 ist die so genannte „Novelle I“ des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) in Kraft getreten. Lesen Sie in diesem Beitrag, was sich geändert hat und auf was Unternehmen künftig achten müssen.

Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz.

Was ändert sich durch die BDSG Novelle I zum 1.4.2010?

Die BDSG-Novelle I enthält Neuregelungen zur automatisierten Einzelentscheidung. Daneben wurde die Zulässigkeit von Scoringverfahren geregelt. Die Auskunftsansprüche der Betroffenen wurden erweitert.

Problem: steigende Anonymität des Geschäftsverkehrs im Internet

Gerade im Geschäftsverkehr über das Internet wird mangels eines direkten Gegenübers zunehmend auf ein so genanntes „Scoringverfahren“ zurückgegriffen, um die Bonität von Käufern zu bestimmen. Ein Scoringverfahren ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Wahrscheinlichkeitsberechnung. Nach diesem kann berechnet werden, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ein bestimmtes Verhalten wieder zeigt (im konkreten Fall: welches Zahlungsverhalten ist zu erwarten?).

Die beim Scoringverfahren verwendeten Daten sind durch den Betroffenen jedoch nur schwierig auf Richtigkeit zu überprüfen und dementsprechend ein Risiko. Letztlich können sie – wenn beispielsweise ein wichtiger Kreditvertrag aufgrund eines falsch berechneten Scoringwertes abgelehnt wird – sogar über die wirtschaftliche Existenz des Kunden entscheiden. Deswegen besteht ein Bedürfnis, dass der Betroffene fehlerhafte Daten korrigieren bzw. Missverständnisse aufklären kann.

Genaue Zulässigkeitsvoraussetzungen des Scorings in § 28 b BDSG

Die Zulässigkeit des Scorings wird nach der Novelle durch § 28 b BDSG bestimmt. Soll für eine automatisierte oder nicht automatisierte Entscheidung über ein Vertragsverhältnis ein sog. Scorewert verwendet werden, ist dies künftig nur noch unter den Voraussetzungen des § 28 b BDSG zulässig.

Die genauen Voraussetzungen des Scoringverfahrens lauten:

„Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind, im Falle der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29, und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen, für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden, im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung d… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsanwalt , Novelle , Lena , Fritz , Iitr
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. Mai 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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