BDSG: Neues Datenschutzrecht gibt Verbrauchern ab dem 01.04.2010 bessere Rechte bei Scoring u.a.

Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter () bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt. “Der neu gefasste § 34 Abs. 2 BDSG verpflichtet in seinen Tatbestandsalternativen die verantwortliche Stelle, dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin hinlänglich Auskunft zu erteilen über innerhalb der letzten sechs Monate gemäß § 28 b BDSG erhobene und erstmalig gespeicherte Wahrscheinlichkeitswerte. Darüber hinaus hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen in einer für den Laien verständlichen Form zu erläutern, wie dieser Wert berechnet worden ist und welche Datenarten der Berechnung zu Grunde liegen.” berichtet telemedicus in einem Artikel, der einen sehr guten ersten Überblick liefert.

Zum Kern der BDSG-Novelle gehören die Vorschriften §§ 28a, 28b BDSG: § 28a - Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Über…

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Themen: Gesetzgebung , Bdsg , Auskunft , Verbraucher , Novelle , Schufa , Neu , Bundesdatenschutzgesetz , Scoring

Erschienen 1. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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