Neuer Gesetzentwurf zum Datenschutz / Schmerzensgeldanspruch bei BDSG-Verstößen geplant
LBR-Blog | 1. Dezember 2010 — Das BMI berichtet in seiner Pressemitteilung vom 01.12.2010: “Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 1. Dezember…
Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein “Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht” vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen “besonders schweren Eingriff” in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht.
Laut dem Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums bezieht sich die beabsichtigte Regelung auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, die einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Solche Veröffentlichungen sollen unzulässig sein, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht.
Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen soll insbesondere dann vorliegen, wenn:
- in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden, die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder
- den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.
Weitere Beispiele sind die Veröffentlichung von Telekommunikations-Verbindungsdaten, die Offenlegung von Betreuungsverhältnisse oder das systematische Veröffentlichen des Aufenthalts- und Wohnorts von vorbestraften Personen.
Die Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts vor besonders schweren Eingriffen. Sie lässt genügend Spielraum für die Bildung weiterer Fallgruppen und nennt Kriterien für die unverzichtbare Abwägung.
Weiter: “Die Schwelle für das Vorliegen unzulässiger Veröffentlichungen ist im Sinne einer „roten Linie” hoch angesetzt: Ähnlich wie der physische öffentliche Raum ist auch das Internet als ein öffentlicher Raum anzusehen, der grundsätzlich frei von staatlichen Restriktionen bleiben sollte.
Soweit ein Betroffener ausnahmsweise in einen solchen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht einwilligt, muss diese Einwilligung des Betroffenen ausdrücklich und gesondert erklärt werden. Dies kann auch elektronisch geschehen. Das Verbot gilt dann nicht, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der verantwortlichen Stelle an der Veröffentlichung besteht. Als derartige Interessen kommen insbesondere die Meinungsfreiheit, die Forschungsfreiheit und die Kunstfreiheit in Frage.
Die Pressefreiheit wird doppelt geschützt. Zum einen gilt für die Presse weiter das Presseprivileg nach § 41 BDSG. Zum anderen können sich auch presseähnliche Berichterstattungen, die dem…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.
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