BayVGH: Länderbezogenes Verbot für Online-Glücksspiel ist erfüllbar
Bayerischer VGH, vom 22.07.2009, Az. 10 CS
09.1184 und 10 CS 09.1185 §§ § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 EG
Der Bayerische VGH hat in diesem Urteil ausführlich zur Verfassungsgemäßheit und europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen
Glücksspielstaatsvertrages ausgeführt und im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erfüllung eines auf ein Bundesland
beschränktes Glücksspielverbot nicht unverhältnismäßig ist. Aufgrund von Geolokalisationsprogrammen bestehe ganz allgemein die
Möglichkeit, Werbung und Spielangebote räumlich auf die Lizenzbereiche zu beschränken, so dass das des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV auch in räumlicher Hinsicht nicht über das
erforderliche Maß hinausgehe (vgl. EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler Rn. 62). Zur weiteren Rechtsprechung des
Bayerischen VGH in Rechtsfragen des Glücksspiels vgl. folgende Pressemitteilungen aus dem November und Dezember 2008 (Link: PM1,
PM2).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
… gegen …
wegen Verbot der Internetwerbung für ua
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) hier: Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 30.04.2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch … ohne mündliche Verhandlung am 22.07.2009 folgenden
Beschluss
I. Die Verfahren 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Nummern 1 und 2 der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2009 werden aufgehoben.
III. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO werden abgelehnt.
VI. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.
V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 100.000,00 EURfestgesetzt. Unter Änderung von Nr. 3 des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.04.2009 Az. AN 4 S 09.550 wird der Streitwert auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die in Sachsen ansässige Antragstellerin ist Inhaberin einer von einer DDR-Behörde 1990 erteilten Gewerbeerlaubnis zur
Veranstaltung von Sportwetten. Sie vermittelt Sportwetten für die in Gibraltar lizenzierte Firma bwin International Limited. Auf der
Internetseite www.bwin.de, die die Antragstellerin betreibt, werden Sportwetten angeboten; auf weiteren Internetseiten wird dafür
geworben.
Mit Bescheid vom 27.03.2009 untersagte die Regierung von Mittelfranken der Antragstellerin, über das Internet öffentliches zu veranstalten oder zu vermitteln. Falls
die Antragstellerin nach dem 15.04.2009 der Untersagungsanordnung zuwiderhandeln sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150.000,00
EUR zur Zahlung fällig erklärt.
Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2009 untersagte die Re…
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