BayVGH: Internetfähiger Computer oft GEZ - gebührenpflichtig
Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922 - Ausschließlich beruflich eingesetzte Personal- (PC) mit Internetzugang werden zunehmend (vgl. VG Würzburg)
von der Rechtsprechung als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Die Gebührenpflicht entfällt daher nicht schon deshalb, weil der
Computer allein beruflich genutzt wird. Davon unberühert bleibt aber regelmäßig die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3
RundfGebStV, also wenn der internetfähige Computer z. B. zugleich auf dem Grundstück der Privatwohnung betrieben wird. Anders sieht
es jedoch die GEZ, die auch dann einen gewerblich angemeldeten Anschluss für eine Rundfunkgebührenbefreiung verlangt. Dass eine
weitere Gebührenpflicht nach wohl richtiger Ansicht schon nach § 2 Abs. 2 RundfGebStV entfallen müsste, wird dabei übersehen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www-jur-blog.de
BayVGH: Internetfähiger PC rundfunkgebührenpflichtig
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum
Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei,
und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen
erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.
In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt …
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