BayVGH kippt Gewinnspielsatzung teilweise
beck-blog | 30. Oktober 2009 — Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Satzung über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Priva…
BayVGH, Urteil vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 §§ 8a; 46 Abs. 1 Satz 1; 58 Abs. 4 RStV
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam sind. Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag des Medienunternehmens 9Live teilweise statt, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt. Zwar wurde entgegen dem Antrag von 9Live die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung nicht generell in Abrede gestellt. Zurückgewiesen wurden auch die Anträge gegen die Zulässigkeit der in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2009 auf http://damm-legal.de.
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