Sicherstellung eines Radarwarngeräts
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 7. August 2008 — Der VGH München hat am 13.11.2007 (=NZV 2008, 375) entschieden, dass ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät selbst dann …
Wer ein Radarwarngerät im Fahrzeug bereit hält, muss unter Umständen damit rechnen, dass es sichergestellt und vernichtet werden kann.
I. BenutzungDie Benutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 b StVO dar. Letztlich geht es darum, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Aus diesem Grund kann eine Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 1 BayPAG erfolgen.
Hierzu führt der BayVGH ?(BayVBl. 2008, 377 f.) aus:
Denn der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr lässt die Absicht eines Fahrzeugführers erkennen, seine Geschwindigkeit nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebenen Richtwerte anzupassen und außerhalb der Kontrollbereiche die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten.
II. Betriebsbereites Mitführen§ 23 I b StVO verbietet jedoch nicht nur die tatsächliche Benutzung, sondern bereits das betriebsbereite Mitführen eines Warngeräts.
Diese Ausweitung des Verbots auf das Mitführen verfolgt den Zweck, die Überwachungsbehörden bei bestimmungsgemäßer Anbringung eines Radarwarngeräts von dem Nachweis der tatsächlichen Inbetriebnahme zu entlasten. Es liegt auf der Hand, dass Autofahrer, die ein Radarwarngerät benutzen, ihr Gerät ausschalten oder durch Ziehen des Adapterkabels außer Betrieb setzen, sobald sie eine polizeiliche Kontrolle bemerken. Viele Verkehrskontrollen gingen ins Leere, würde man den Nachweis verlangen, dass das Gerät in Betrieb gewesen ist. Daher stellt bereits das betriebsbereite Mitführen eines solchen Geräts eine Ordnungswidrigkeit dar.
Problematisch ist aber, welche Anforderungen an die sog. “Betriebsbereitschaft” gestellt werden müssen. Nach Ansicht des BayVGH ist das Merkmal der “Betriebsbereitschaft” dann gegeben, wenn das Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann.
Sonderfall:
Wenn das Radarwarngerät bereits am Armaturenbrett angebracht ist, aber ohne Adapterkabel mitgeführt wird, kann man das Gerät noch nicht als betriebsbereit ansehen. Allerdings kann trotzdem eine Sicherstellung erfolgen, um ein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. August 2010 auf http://www.lawbike.de.
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