BayLSG: Allgemeine Rechtsfolgenbelehrung genügt nicht

Das Bayerische Landessozialgericht München weist zum wiederholten Male in einem von mir vertretenen Fall auf folgendes hin: Eine in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Rechtsfolgenbelehrung reicht nicht aus, soweit diese alle nach dem Gesetz möglichen Pflichtverletzungen ausführt. Eine pauschale Öffnungsklausel wie “Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert” reicht ebenfalls nicht aus. Die Belehrung über mögliche Rechtsfolgen muss Einzelfallbezogen auf die konkreten, im Moment eröffneten Pflichten erfolgen. Die pauschale Rechtsfolgenbelehrung genügt nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts.

(PKH Beschluss des BayLSG vom 27.12.2010, Az. L 7 …

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Themen: Hartz IV , Landessozialgericht , Baylsg , Eingliederungsvereinbarung , Rechtsfolgenbelehrung

Erschienen 5. Januar 2011 auf http://www.rosskopf-langhans.de/der-blog/.

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