Bayerisches Versammlungsgesetz
am 13.03.2008 von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy
Bayern will als erstes Bundesland das bisher bundesweit einheitlich garantierte Versammlungsrecht einschränken und verschärfen. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer die bayerische Vorlage übernehmen werden, falls sie beschlossen wird. Bisher handelt es sichnur um einen Entwurf des bayerischen Innenministeriums, zu dem Kommentare abgegeben werden können.
Der bayerische Gesetzentwurf sieht unter anderem vor:
Die Polizei soll das Recht erhalten, mit Videokameras Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld anzufertigen und die Videoaufnahmen aufzuzeichnen. Voraussetzung soll nicht mehr sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von bestimmten Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Aufnahmen sollen bis zu drei Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.
Anmeldungen von Versammlungen sollen künftig Ort, Zeit, Thema und Name des Veranstalters enthalten müssen, sonst Geldbuße bis zu €3.000.
Nur noch der Einsatzleiter muss sich auf Versammlungen zu erkennen geben, andere Polizeibeamte sollen verdeckt operieren und teilnehmen dürfen.
Der Veranstalter einer geschlossenen Versammlung soll verpflichtet werden, auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Leiters mitzuteilen, ebenso die Anzahl der Ordner sowie deren persönliche Daten (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).
In der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung sollen nicht mehr nur die verantwortliche Person angegeben werden, sondern auch: 1. der Ort der Versammlung, 2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung, 3. das Versammlungsthema, 4. der Veranstalter und der Leiter …
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Blawg von David Vasella / Das BGer hat sich mit dem Protokoll einer StwE-Versammlung auseinanderzusetzen, das einem StwE das Recht einräumte, einen Bereich mit einem Zaun einzufassen, der nicht in ihrem Sonderrecht stand:Aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung…
