Bauvorbescheid und der Widerspruch der Gemeinde

Ein Bauvorbescheid ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, wenn ihr Einvernehmen für das Vorhaben nicht wirksam ersetzt wurde.

Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung ihres Flächennutzungsplans “repariert” hat und nur noch die – unmittelbar bevorstehende – Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 – 12 LC 136/07

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Themen: Umsatzsteuer , Grundsteuer , Bauplanungsrecht , Konzentrationsplanung

Erschienen 27. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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