Werklohn: Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 16. April 2009 — Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags kann der Auftragnehmer in besonderen Ausnahmefällen die ihm zustehen…
Die Vereinbarung eines pauschalen Werklohns im Baurecht ist häufig, schließt sie doch Risiken oftmals aus. Sehr problematisch wird es aber, wenn ein solcher Pauschalvertrag während des Baus gekündigt wird. Dann ist eine komplizierte Berechnung anzustellen, um den teilweisen Werklohnanspruch des Bauunternehmers zu berechnen.
Das Prinzip: Man nimmt die Urkalkulation des Bauvorhabens durch den Bauunternehmer in Form von Einheitspreisen und angenommen Massen und setzt das Endergebnis dieser Urkalkulation ins Verhältnis zum tatsächlich vereinbarten Pauschalpreis (also etwa so: Pauschalpreis = 105,73 % des kalkulierten Einheitspreises). Dann entnimmt man der Urkalkulation die tatsächlich erbrachten Leistungen und multipliziert diese mit dem oben ermittelten Faktor (also: tatsächlich erbrachte Leistungen * 105,73 %). Dann verfährt man mit den nicht erbrachten Leistungen genau so, zieht aber anschließend noch die ersparten Eigenaufwendungen davon ab (also: nicht erbrachte Leistungen * 105,73 % minus ersparter Aufwand.
Das Problem an dieser komplizierten Rechnung: meist liegt eine Urkalkulation des Bauvorhabens zu Einheitspreisen nicht vor. Bauunternehmer kalkulieren oft nach dem Motto: so und soviel Quadratmeter Nutzfläche mal Preis pro Quadratmeter. Eine solche Kalkulation ist für die oben genannte Rechnung aber unbrauchbar. Es kommt also häufig vor, dass eine “Urkalkulation” des gesamten Bauvorhabens nach Einheitspreisen erst im Nachhinein, im Prozess mit erheblichem Aufwand und erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten erstellt wird.
Nach einer neuen Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 13.07.2006, Az. VII ZR 68/05…
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