Streitende Nachbarn und die obligatorische Streitschlichtung
Rechtslupe | 19. Juli 2011 — Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus ein…
Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadurch in großem Maße durchwuchert wird. Er kann daher das Kappen der Wurzeln verlangen, auch wenn dies zum Absterben der Bäume führen würde.
in einem Rechtsstreit des Amtsgerichts München standen an der Grenze zweier Grundstücke auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren auch nicht mehr im besten Zustand, allerdings hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nunmehr wurde es ihr aber zuviel.
Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn auch nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Die Beseitigung sei auch viel zu teuer.
Nach dem ein Schlichtungsversuch scheiterte, erhob die Eigentümerin des beschädigten Rasens Klage vor dem Amtsgericht München und erhielt Recht:
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks liege vor. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich.
Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten sie gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlange…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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