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Baumfällung trotz Baumschutzsatzung

am 19.02.2008 von http://www.meisen.info

Wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, darf eine Eibe (Taxus), die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist und im Garten eines Wohnhauses steht, gefällt werden, weil von ihren giftigen Beeren und Nadeln eine Gefahr für die ein bzw. drei Jahre alten Kinder der Kläger ausgeht, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.
Die Kläger hatten ihren an die Stadt Aachen (Beklagte) gerichteten Antrag auf Erteilung der Fällgenehmigung damit begründet, dass es sich bei der Eibe um eine giftige Pflanze handele. Wenn ihre Kinder Beeren oder Nadeln in den Mund nähmen und schluckten, bestünde die Gefahr von ernstzunehmenden, unter Umständen sogar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Sie bestätigte zwar die Giftigkeit von Eiben, vertrat aber die Auffassung, die Beseitigung des Baums sei nicht erforderlich, weil den Klägern andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr möglich und zumutbar seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.
Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Stadt zu Recht verpflichtet, die Fällgenehmigung zu erteilen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar seien, erfordere eine einzelfallbezogene Abwägung aller im konkreten Fall erheblichen Umstände. In diese Abwägung seien auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für …

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