Bauleitplanung fürs Factory-Outlet

Mit der Frage, inwieweit sich eine nordrhein-westfälische Gemeinde in ihrer Bauleitplanung gegen die Raumordnungsplanungen des Landes durchsetzen kann, hatte sich jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei Rechtsstreiten um den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan für das Factory-Outlet-Center in Ochtrup zu befassen.

Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem Streit zwischen der Stadt Ochtrup und der Bezirksregierung Münster um die Erhöhung der Verkaufsfläche des Euregio-Outlet-Center (EOC) von 3.500 m² auf 11.500 m² der Stadt Ochtrup und im Rechtsstreit über den Bebauungsplan der Bezirksregierung Recht gegeben.

Flächennutzungsplan trotz entgegenstehender Raumordnungsplanung

Im Verfahren um den Flächennutzungsplan hat das OVG Münster die Bezirksregierung Münster verpflichtet, der Stadt Ochtrup die Genehmigung der 78. Änderung ihres Flächennutzungsplans unter Auflagen zu erteilen. Die Bezirksregierung Münster hatte die für die Änderung des Flächennutzungsplans erforderliche Genehmigung insbesondere mit der Begründung versagt, die Planänderung verstoße gegen das (damals noch in Aufstellung befindliche) Ziel der Raumordnung, wonach ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche nur in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden darf. Die entsprechende Vorschrift des § 24a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen auf eine Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup mit Urteil vom 26. August 2009 wegen einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für nichtig erklärt.

Die Planung verstoße, so das OVG Münster nicht gegen verbindliche Ziele der Raumordnung, weil § 24 a LEPro – soweit er hier noch einschlägig sei – allenfalls in der Abwägung zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung enthalte. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung sei nicht verletzt und die Planung leide auch im Übrigen nicht an Abwägungsfehlern. Unzumutbare Auswirkungen und wesentliche Kaufkraftabflüsse seien für die Nachbargemeinden nach den plausiblen gutachterlichen Prognosen nicht zu befürchten. Auch die Erwägung des Rates, die vom Gutachter erwarteten Umsatzverluste im historischen Ortskern der Stadt Ochtrup seien hinzunehmen, sei abwägungsgerecht. Die Planbegründung, wonach die Versorgungslage durch die Erweiterung des EOC insgesamt verbessert werde, die Stadt als Mittelzentrum gestärkt und ihr Ruf als attraktive Einkaufsstadt gefestigt werde, sei nicht zu beanstanden.

Bebauungsplan und die Formalien

Dagegen hat das OVG Münster im Verfahren um den Bebauungsplan auf den Normenkontrollantrag der Bezirksregierung Münster die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 „Umsetzung Rahmenplan van Delden“ für unwirksam er…

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Themen: Westfalen , Ovg , Bauplanungsrecht , Bebauungsplan

Erschienen 5. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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