Bauer-Verlag kündigt Presse-Grossisten
Die Bauer Media Group hat dem verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade wirksam gekündigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass Bauer nicht verpflichtet ist, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet von Grade weiterhin an diesen Grossisten zu liefern.
Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den
Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither
vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel
erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. Dabei vertreiben etwa
70, weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten in ihren Vertriebsgebieten jeweils ausschließlich die Presseerzeugnisse
aller Verlage an die insgesamt rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels. Infolgedessen besteht in Deutschland ein Netz von
Grosso-Gebietsmonopolen. Nur in und gibt es jeweils zwei Grossisten (“Doppel-Grosso”).
Der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), dem Bauer angehört, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, dessen Mitglied Grade ist, haben sich im August 2004 auf
Anregung der Bundesregierung in einer Gemeinsamen Erklärung “zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in
Deutschland” zum “bewährten” Grosso-Vertriebssystem “einmütig bekannt”.
Das Oberlandesgericht hat die Kündigung des Grosso-Vertriebsvertrags als wirksam erachtet und – anders als das – einen Belieferungsanspruch mit Presseerzeugnissen des
Bauer-Verlags verneint. Dieser Einschätzung des Oberlandesgerichts unterstützt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil.
An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert. Diese begründet für den Verlag keine Rechtswirkungen. Denn
Bauer ist dieser Erklärung nicht beigetreten und hat ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als
verbindlich anerkannt.
Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene
Diskriminierung liegt nicht vor. Soweit Bauer in anderen Gebieten weiterhin Pressegrossisten allein beliefert, beeinträchtigt das
nicht die Wettbewerbschancen der Klägerin. Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner
Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen
Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.
Besondere Umstände, aus denen sich denn…
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