Batteriegesetz tritt am 1.12.2009 in Kraft!

Bisher werden Rücknahme und Entsorgung von Batterien und Akkus noch durch die Batterie-verordnung (BattV) geregelt. Diese Verordnung wird nun durch das Gesetz zur Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (BattG) ersetzt. Es tritt im Wesentlichen am 01.12.2009 in Kraft. Handelsunternehmen, welche Batterien und/oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment führen, sollten sich mit den neuen Bestimmungen rechtzeitig vertraut machen.

Mit dem BattG wird die Richtlinie 2006/66/EG unter weitgehender Beibehaltung der auf Basis der geltenden BattV bereits bestehenden Rücknahmestrukturen umgesetzt. Dazu muss man wissen, dass seit Inkrafttreten der BattV im Oktober 1998 die von Batterieherstellern gegründete Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) bundesweit unentgeltlich die Rücknahme und die Verwertung von Batterien und Akkus übernimmt. Jedem sind die grünen Sammelbehälter von GRS Batterien bekannt, die in Geschäften stehen, die Batterien im Sortiment führen.

Was wird inhaltlich neu geregelt?

Inhaltlich weitet das BattG die unter der geltenden BattV bereits bestehenden Stoffverbote aus. Zudem werden eine Anzeigepflicht für alle Batterie-Hersteller sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Batterien neu eingeführt. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird um Konstruktionsvorgaben für batteriebetriebene Elektro- und Elektronikgeräte ergänzt.

Die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Alt-Batterien und Alt-Akkus liegt - wie bisher auch - grundsätzlich bei den Herstellern, Importeuren und Vertreibern. Die Rücknahme der Alt-Batterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Verbraucher sind verpflichtet, gebrauchte Batterien an den Handel oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rückgabestellen (z.B. Schadstoff-Mobile und Recyclinghöfe) zurückzugeben.

Die Auswirkungen auf den Handel!

Handelsunternehmen, die ständig oder zeitweise Geräte-Batterien verkaufen, haben die Pflicht, gebrauchte Batterien vom Verbraucher zurückzunehmen. Diese Verpflichtung zur Rücknahme besteht unabhängig davon, ob die Batterien im Geschäft des Unternehmens gekauft wurden oder nicht. Wie auch bisher werden nicht nur einmal entladbare Primärbatterien erfasst, sondern auch wiederaufladbare Akkus.

Wichtig ist, dass die Batterie-Hersteller verpflichtet sind, bevor sie Batterien in den Verkehr bringen, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Unternehmen, die Batterien selbst importieren. Importeur ist insoweit, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, in die BRD einführt und dort erstmals in Verkehr bringt. Außerdem anzeigepflichtig sind auch Unternehmen, die Batterien unter einer Eigenmarke vertreiben. Die Hersteller und Importeure werden dann in einem staatlichen Herstellungsregister gefüh…

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Erschienen 14. November 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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