Batteriegesetz –Registrierungspflicht noch bis Ende Februar 2010
Batteriegesetz – Am 28. Februar 2010 läuft die Anmeldefrist für die Registrierung beim Umweltbundesamt ab. Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz. Das Ende Juli 2009 verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, beim Umweltbundesamt anzuzeigen bzw. anzumelden, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.
Das Batteriegesetz löst die seit die seit 1998 bestehende Batterieverordnung ab und ist eine direkte Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen sich alle Unternehmen sich registrieren lassen, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Das Batteriegesetz verpflichtet nicht nur Hersteller von Batterien, sondern jeden Unternehmer (Hersteller/Importeure von Batterien, Vertreiber, Händler und Entsorger), der Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importiert und auf den deutschen Markt bringt, unabhängig davon, ob die Batterien einzeln oder als Produktbestandteil verkauft werden.
Betroffen hiervon sind sämtliche Batterien angefangen von der Knopfzelle über die handelsübliche Batterie bis hin zur Industrie- und Fahrzeugbatterie.
Die Registrierung hat unabhängig von einer Registrierung/Registrierungspflicht nach dem ElektroG bei der EAR Stiftung beim Umweltbundesamt zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Registrierung bei der EAR führt also nicht zur Befreiung der Registrierungspflicht. Sollte eine Unternehmen seiner Registrierungspflicht nicht bis 28. Februar 2010 nachkommen, so kann das Bundesumweltamt ab dem 1. März 2010 Bußgelder verhängen.
Ferner ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Hinweisverpflichtungen. Nachfolgend führen wir ein paar beispielhafte Hinweistexte, die die GRS (Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) zur Verfügung gestellt hat. Die GRS weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Wir schließen uns diesem Gewährleistungsausschluss an.
Hinweispflichten für Vertreiber von Batterien und Akkus
Vertreiber müssen ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf folgendes hinweisen (Hinweispflicht für Vertreiber nach § 18 (1) Batteriegesetz). Die erforderlichen Hinweise befinden sich bereits auf den grünen Kartons und Fässern der Stiftung GRS Batterien. Bitte platzieren Sie diese gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Hauptkundenstroms! Bei der Abgabe von Batterien oder batteriebetriebenen Geräten im Versandhandel müssen diese Hinweise in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden oder Sie legen sie der Warensendung schriftlich bei.
Beispiel für einen Hinweistext im Einzelhandel:
Altbatterien dürfen nicht in den …
» Vollständiger ArtikelThemen: Gewerblicher Rechtsschutz , Umweltbundesamt , Batterie , Batterien , Entsorger , Händler , Elektrog , Batteriegesetz , Ear , Registrierungspflicht , Batterieverordnung 2010
Erschienen 23. Februar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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