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BatG: Papaya

am 01.02.2007 von MarkenBlog

24 W (pat) 121/05
Leitsatz:
„Papaya“
1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.
2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen …

Papaya am 29.01.2008 um 11:26 Uhr:

Was ich richtig doof finde is, dass Papaya immer nur als Frucht gilt!!! Und es gibt dabei soviel andere Sachen die auch Papaya heißen!! Diese dumme Frucht!!

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Stefan Fuhrken

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