Vorsicht Zeitarbeit – kurze Ausschlussfristen für Arbeitslohn beachten!
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 19. Mai 2010 — Vorsicht Zeitarbeit – Ausschlussfristen für Arbeitslohn beachten! - RA Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin - In Zei…
BAT – Ausschlussfristen beachten!
Trotz des TVöD spielt der BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) immer noch eine große Rolle. So zum Beispiel in Berlin. Scheidet der Angestellte aus und stehen noch Ansprüche aus, wie z.B. Arbeitslohn, dann kann es gefährlich werden. Der BAT beinhaltet sog. Ausschlussfristen, die man nicht mit der Verjährung verwechseln darf.
Ausschlussfristen nach dem BAT – Bundesangestelltentarifvertrag
§ 70 BAT/BAT-O:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Bei der obigen Regelung handelt es sich um eine einstufige Ausschlussfrist, anders z.B. als beim BRTV-Bau, welcher eine zweistufige Ausschlussfrist beinhaltet.
Der Angestellte muss danach eine 6-Monatsfrist einhalten.
1. Fristbeginn nach dem BAT
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches. Zur Fälligkeit des Arbeitslohnes hatte ich ja bereits gepostet. Da es sich häufig um die Vergütung - bei Streitigkeiten zwischen dem Angestellten und der öffentlichen Hand handelt – wird kurz auf diese eingegangen. Die Vergütung wird nach dem BAT (§ 36) am letzten Tag des Arbeitsmonats fällig. Von diesem Tag beginnt also die Frist zu laufen.
2. Dauer der Frist beim BAT
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches beträgt genau 6 Monate, ab Fälligkeit des Anspruches.
3. Form der Geltendmachung des Anspruches
Der Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist nicht durch eine E-Mail (Textform) gewahrt. Ein Fax ist aber ausreichend. Das Schreiben muss vom Angestellten unterzeichnet sein. Die Klage wahr auch die Schriftform (siehe aber den nächsten Punkt).
4. Wem gegenüber muss die Geltendmachung erfolgen
Die Einforderung muss gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Wird die Klage eingereicht, ist zwar die Schriftform gewahrt, allerdings kann es Probleme bei der Wahrung der Frist geben, denn allein der Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Gegenseite ist maßgeblich. Es kommt also darauf an, wann der Arbeitgeber die Klage …
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juli 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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