Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung

Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.

Ist meine Marke unterscheidungskräftig? Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden? Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke - auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen - nutzen möchte.

Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen? Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflich…

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Themen: Abmahnung , Marke , Bauch , Widerspruch , Verwechslungsgefahr , Unterscheidungskraft , Markenanmeldung , Recherche , Klassenverzeichnis
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 27. April 2009 auf http://www.markenservice.net/blog/.

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