Bargeldregen

“Der Gewinner erhält garantiert 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.”

“Tatsache ist und bleibt, Sie haben gewonnen.”

“Der Gewinner … erhält ohne wenn und aber 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.”

Und so weiter. Blubberdiblubb.

Bei so einer dreisten Masche kann ich es meinem Mandanten nicht verdenken, dass er dem Butterfahrten-Veranstalter juristisch auf die Füße treten möchte. § 661a BGB bestimmt ja nicht ohne Grund:

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Problem wird eher sein, festzustellen, welcher …

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Themen: Verbraucher , Bargeldregen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. Januar 2007 auf http://www.lawblog.de.

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