Bankrottstrafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers

Beim Bundesgerichtshof bahnt sich ein Rechtsprechungswechsel an: Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er wohl auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt. Einem entsprechenden Anfragebeschluss des 3. Strafsenats hat sich jetzt der 1. Strafsenat angeschlossen.

Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10.02.2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen könnten. Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt, hatte auch der 1. Strafsenat schon damals Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten de…

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Themen: Geschäftsführer , Gmbh , Bankrott
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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