Die nicht anlegerschützende Bankenaufsicht
Rechtslupe | 8. März 2011 — Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interess…
Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann.
Die BaFin ist nicht verpflichtet, die möglichen zivilrechtlichen Ansprüche der Bankkunden aus den mit den Anlegern nachträglich geschlossenen Vereinbarungen zu berücksichtigen, mit denen diese auf einen Teil ihrer Rückzahlungsansprüche verzichteten. Deshalb ist auch unerheblich, ob diese Vereinbarungen wirksam sind.
Die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG zu treffende Ermessensentscheidung über die Anordnung der unverzüglichen Abwicklung erlaubniswidrig betriebener Bankgeschäfte hat sich an Sinn und Zweck der Norm zu orientieren (§ 40 VwVfG). Regelungsziel der aufsichtsrechtlichen Befugnisnorm ist die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts des § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 KWG. Deshalb eröffnet das Gesetz der Behörde die Möglichkeit, unerlaubte und verbotene Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu untersagen sowie die Abwicklung getätigter unerlaubter Geschäfte anzuordnen. Der Erlaubnisvorbehalt und damit gleichermaßen die daran anknüpfende Befugnisnorm dienen dazu, die Funktionsfähigkeit sowie die Integrität des Kredit- und Finanzmarktes zu schützen und damit die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz.
Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen. Er dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O. Rn. 14)). Die Beklagte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Die Befugnis zur Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der in derselben Vorschrift geregelten Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte, was insbesondere auch dem Schutz der Integrität des Kredit- und Finanzmarktes dient. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG nennt die Maßnahme der Abwicklungsanordnung gleichrangig neben der Untersagungsverfügung, ohne abweichende Anforderungen aufzustellen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es im Interesse einer effektiven Bekämpfung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen liegt, nicht allein die Fortsetzung der rechtswidrigen Geschäftstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, sondern der Beklagten zugleich die Anordnung einer unverzüglichen Rückabwicklung der unerlaubten Geschäfte zu ermöglichen. Dass ein Einschreiten im Wege der Untersagung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesv…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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