Bankhofer bei TW1: "nur bezahlte Beiträge"

Der Standard berichtete am Samstag zur "Causa Bankhofer" auch darüber, wie Prof. Bankhofer selbst die Sendung "Die gesunde halbe Stunde" auf TW1 sieht: 'Das ist etwas anderes', erklärt Bankhofer. Sonst achte er darauf, 'keine Präparattipps' zu geben, er wisse, 'dass man im Fernsehen aufpassen muss'. Bei TW1 moderiere er nur bezahlte Beiträge. Ein interessanter Zugang. Die gesunde halbe Stunde auf TW1 ist aber nicht als Werbesendung ausgewiesen (in der Programmvorschau steht jedenfalls nichts dazu, auch in meiner persönlichen Wahrnehmung - ein, in verschiedener Hinsicht, einmaliges Erlebnis, das allerdings schon ein paar Monate her ist - konnte ich keine entsprechende Kennzeichnung entdecken). Eine derart lange Werbesendung wäre im Rahmen der normalen Werberegeln (konkret § 13 Abs 7 iVm § 9 Abs 4 ORF-G) auch gar nicht zulässig. Und der Ausweg, eine "Dauerwerbesendung" (Teleshopping) zu machen, ist TW1 nach § 9 Abs 4 iVm § 13 Abs 2 ORF-G verwehrt (siehe auch hier). Nun wissen wir mittlerweile, dass die Sendung allein aus Sponsorgeldern finanziert wird (wir wissen noch nicht, wieviel TW1 dafür erhält, dass die Sendung auch gespielt wird). Und wir wissen, dass nach dem Gesetz auch und gerade Sponsoren "auf keinen Fall" (§ 17 Abs 2 Z 1 ORF-G) den Inhalt des Programms bestimmen dürfen, und dass solche Patronanzsendungen "nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen" dürfen (§ 17 Abs 2 Z 3 ORF-G). Es ist natürlich schwer zu glau…

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Themen: Tw1
Rechtsgebiet: Rundfunkrecht

Erschienen 27. Juli 2008 auf http://blog.lehofer.at.

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