Bankgeheimnis ade – wie Sozialämter und Behörden unsere Konten ausspionieren

Wie sueddeutsche.de berichtet, nehmen es die Finanzämter und Sozialbehörden mit dem Datenschutz meist nicht so genau. Die Konten der Bürger wurden in der letzten Zeit in erheblichem Maße abgefragt und ausgeleuchtet. Ein konkreter Verdacht lag in den meisten Fällen nicht vor.

Vermehrter Anstieg der Kontenabfrage in 2010

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte in der Neuen Osnabrücker Zeitung, dass im letzten Jahr vermehrt Konten überprüft wurden, ohne, dass dafür ein bestimmter Grund bestanden habe:

“Im vergangenen Jahr haben die Finanz- und Sozialbehörden in rund 58.000 Fällen Kontostammdaten von Bürgern abgefragt”

2010 wurden über das Bundeszentralamt für Steuern in 56 696 Fällen Konten abgefragt, etwa 13 600 Abrufe mehr als im Jahr 2009, das ist ein Anstieg um etwa ein Drittel. Allein im Dezember seien pro Arbeitstag 230 Kontenabrufe gestartet worden. Die Zahl der jährlichen Anfragen habe sich in nur fünf Jahren um 560 Prozent erhöht.

Das Ziel: Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Aber woher kommt diese plötzliche Kontrollwut der Behörden und Ämter?

Zur Förderung der Steuerehrlichkeit und Eindämmung von Sozialleistungsmissbrauch dürfen Behörden seit April 2005 durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Konten von Bürgern ermitteln. So werden automati­siert Daten aus Dateien abgerufen, die die Kreditinstitute seit 2003 führen müssen. Finanzämter und Sozialbehörden machen von dieser Möglichkeit seitdem von Jahr zu Jahr mehr Gebrauch. Kontostände müssen dem Finanzamt allerdings grundsätzlich erst bei Verdacht auf Steuerhinterziehung offen gelegt werden.

Abfrage liegt im Ermessen der Behörden

Eine Kontenabfrage soll grundsätzlich erst erfolgen, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in seiner Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse.

In der Praxis ist es allerdings fraglich, ob wirklich in jedem Fall zunächst der Betroffene selbst gefragt wird. Zur Abfragung der Kontendaten genügt es, wenn auf Grund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist. Er muss anlassbezogen, zielgerichtet und eindeutig auf eine bestimmte Person bezogen sein. Wird durch die vorherige Mitteilung aber der Ermittlungszweck gefährdet, kann der Betroffene auch erst nachträglich über die Kontenabfrage informiert werden. Es ist also – wie so…

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Themen: Datenschutz , Sozialamt , Steuerhinterziehung , Bankgeheimnis , Behörden , Kontenabfrage , Bankgeheimnis Sozialamt

Erschienen 24. Januar 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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