Bankgeheimnis
Aktenvermerk | 11. Juli 2005 — Dass Österreich ein vergleichsweise gutes Bankgeheimnis besitzt, habe ich ja schon einmal erwähnt. § 38 Bankwesengesetz normier…
Gibt es in Deutschland ein Bankgeheimnis – oder nur in Liechtenstein, Luxemburg, der Schweiz oder so exotischen Ländern wie den Caymen-Islands ?
In Deutschland ist das Bankgeheimnis nicht einheitlich in einem Gesetz definiert. Ams Bestehen eines grundsätzlichen Bankgeheimnisses besteht jedoch kein Zweifel, eine Reihe von Gesetzen setzt das Bankgeheimnis als bestehend voraus. Meist handelt es sich dabei um gesetzliche Vorschriften, die regeln, wie das Bankgeheimnis durchbrochen werden kann.
In den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken und Sparkassen wird das Bankgeheimnis z.B. wie folgt definiert: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“ (Ziffer 2 (1) AGB der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG).
Darunter fällt zum Beispiel auch (schon) die Tatsache, ob zwischen einer Bank und einem Kunden überhaupt eine Geschäftsbeziehung besteht. Hergeleitet wird das Bankgeheimnis aus dem Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Grundgesetz), einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus Gewohnheitsrecht.
Dass es auch in Deutschland ein Bankgeheimnis gibt, ist also unbestritten. Es bleibt aber die Frage, wie weitgehend es ist und wie leicht (oder schwer ?) es durchbrochen werden kann.
Für viele Bankkunden ist besonders eine Frage wichtig: was erfährt das Finanzamt ?
Grundsätzlich erkennt auch die Abgabenordnung (AO) das Bankgeheimnis an.Allerdings wird dieser Schutz stark eingeschränkt: Nach § 88 AO hat die Finanzbehörde „den Sachverhalt von Amts wegen“ zu ermitteln und somit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen von sich aus zu untersuchen, soweit dies für dessen Besteuerung von Bedeutung ist. Art und Umfang der Ermittlungen liegen damit im Ermessen der Behörde, unabhängig davon, was ein der Bankkunde vorträgt. § 93 AO, der die Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen regelt, ist meines Erachtens eine sehr weit reichende Norm. Sie regelt u.a. auch, dass Unterlagen – auch Kontounterlagen – herausgegeben werden müssen. Die Bank könnte sich zwar gegen ein solches Auskunftsverlangen grundsätzlich mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Dazu ist sie allerdings nicht verpflichtet und wird es in der Praxis daher kaum tun.
Seit 1. April 2005 ist das im Vorfeld viel diskutierte „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ in Kraft, durch das die AO in wesentlichen Teilen erweitert wurde. Danach dürfen jetzt z.B. Finanzbehörden und andere staatliche Einrichtungen automatisierte Abrufe von Kontoinformationen vornehmen. Die Vorschriften wurden bereits vom Bundesverfassungs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Januar 2012 auf http://conlegi.de.
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