Bankenhaftung wegen fehlender Baugenehmigung
Das München I hat die inzwischen
zahlreichen Urteil zur Frage einer Haftung der finanzierenden Bank bei notleidenden um eine weitere Variante bereichert: So verurteilte das Landgericht
München I die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte,
dazu, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997
gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen
freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.
Das Landgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das
Bauvorhaben in München, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt 14 Eigentumswohnungen erwerben wollte, im des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen
habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verantwortlichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das
Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den
Initiatoren des Fonds eng zusammengearbeitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finanzierungswünsche potentieller Anleger
sog. „Bonitätsraster“ ausgetauscht worden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Verjährung bei arglistiger
Täuschung könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so
dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe.
Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die
seit 1997 unter Berücksichti…
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