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Banken müssen Rückvergütungen beim Fondsverkauf offenlegen

am 13.03.2007 von Verschmelzungsbericht

Der BGH erschwert mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) den Banken den Vertrieb ihrer hauseigenen Investmentfonds. Banken können zwar weiter ausschließlich hauseigene Produkte empfehlen. Denn schließlich kann ein Kunde, der etwa zur Dresdner Bank geht, nicht erwarten, dass die ihm Produkte der DWS, der Investmentgesellschaft der Deutschen Bank schmackhaft macht. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss aber, so der BGH, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Wörtlich heisst es in Rz. 23:
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. […] Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Das Urteil kommt unerwartet. Die Vorinstanz hatte eine entsprechende Aufklärungspflicht noch abgelehnt. Die Banken müssen jetzt im Vertrieb schnell reagieren, sonst droht …

BGH bestätigt Urteil des OLG Stuttgart zu sog. „kick back“-Zahlungen

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KAPITAL-RECHTINFO / Tritt eine Bank bei der Vermarktung einer Immobilie nicht nur als bloße Kreditgeberin, sondern auch als Verkäuferin auf, so muss sie den Anleger auch über Risiken aufklären. Sie darf nicht nur ihre eigenen Vermarktungs- und Geschäftsinteressen…

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