Banken lassen die Korken knallen - wer nichts schreibt, der bleibt

Anleger kommen bei Klagen wegen angeblicher Beratungsfehler der Bank nicht in den Genuss einer erleichterten Beweisführung. Eine Bank soll nicht verpflichtet sein, die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden schriftlich zu dokumentieren. Damit muss der Verbraucher, der sich durch Angestellte des Kreditinstitutes falsch beraten sieht, etwaige Mängel vor Gericht beweisen. In der Entscheidung XI ZR 320/04 hat der Bundesg…

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Erschienen 25. Januar 2006 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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